örtliche Zuständigkeit | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 09. Juli 2021 Referenz KSK 21 42 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch MLaw Andreas Thoma c/o Kanzlei Kornplatz, Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur gegen C._____ 7001 Chur Beschwerdegegner vertreten durch D._____ E._____ 3000 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ Gegenstand örtliche Zuständigkeit Anfechtungsobj. Arrestbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/ Davos vom 24.06.2021, mitgeteilt am Mitteilung
10. August 2021
2 / 4 In Erwägung, – dass die D._____ als Vertreterin des Kantons Graubünden und der E._____ am 10. Juni 2021 gegen A._____ eine Sicherstellungsverfügung zur Deckung von Steuerforderungen in der Höhe von insgesamt CHF 182'500.00 erlassen hat (act. B.3), – dass das Betreibungsamt Prättigau / Davos am 24. Juni 2021 gegen A._____ einen Arrestbefehl mit der Nummer B._____ erlassen hat, mit dem sämtliche Guthaben und Kontokorrente, insbesondere ein Bankkonto bei der F._____, und vier Bankkonti bei der G._____, verarrestiert wurden (act. B.1), – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch MLaw An- dreas Thoma, am 30. Juni 2021 (Datum Poststempel) gegen den Arrestbefehl Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat, – dass die D._____ gegenüber dem Betreibungsamt Prättigau / Davos am 6. Ju- li 2021 den Rückzug des Arrests und des Betreibungsbegehrens vom 25. Juni 2021 erklärt hat, – dass das Betreibungsamt Prättigau / Davos mit Eingabe vom 6. Juli 2021 das Kantonsgericht über den Rückzug des Arrests- und Betreibungsbegehrens durch die D._____ informiert hat, – dass mit Rückzug der Betreibung der Arrest dahinfällt (Art. 280 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2021 ausdrücklich auf eine Stellung- nahme verzichtet hat, – dass durch den Rückzug des Arrestbegehrens und der Arrestprosequierungs- Betreibung das Beschwerdeverfahren hinfällig geworden ist, – dass gemäss dem gestützt auf Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (EGzSchKG; BR 220.000) i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG anwendbaren Art. 242 ZPO ein Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben ist, – dass die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), – dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5
3 / 4 SchKG) und Parteientschädigungen nicht gesprochen werden dürfen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG), – dass folglich im Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch eine Par- teientschädigung gesprochen wird, – dass die intern zu verbuchenden Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben,
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: